Webseiten / Online Shops•08. September 2026•2 Min. Lesezeit

Mit dem Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz setzt Österreich die EU-Richtlinie zum „Recht auf Reparatur“ (Richtlinie (EU) 2024/1799) um. Das Gesetz (BGBl. I Nr. 60/2026) tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Die neuen Gewährleistungsregeln gelten für Verträge, die ab diesem Tag geschlossen werden.

Gewährleistung verlängert sich bei Reparatur

Ist eine Ware mangelhaft und entscheiden sich Verbraucher:innen im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur statt eines Austauschs, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr. Die Reparatur wird damit für Kund:innen deutlich attraktiver.

  • Verlängerung um 12 Monate: Die zweijährige Frist beginnt nicht neu, sondern wird einmalig um ein Jahr verlängert.
  • Ersatzgerät: Während der Reparaturdauer kann Kund:innen ein Ersatzgerät geliehen werden.
  • Generalüberholter Austausch: Findet ein kompletter Austausch statt, können Verbraucher:innen auf ausdrücklichen Wunsch ein generalüberholtes Gerät verlangen.

Reparierbarkeit wird zum Qualitätsmerkmal

Erfüllt ein Produkt gesetzliche Reparierbarkeitsanforderungen nicht – etwa bei Ersatzteilen oder Anleitungen – kann das als Mangel gelten. Betroffen sind vor allem Geräte, die unter die Ökodesign-Vorgaben fallen, wie Waschmaschinen, Geschirrspüler oder Kühlschränke. Hersteller bestimmter Produkte müssen diese zudem auch nach Ablauf der Gewährleistung zu einem angemessenen Preis reparieren.

Was Onlineshops jetzt anpassen sollten

  • Gewährleistungsinformationen in AGB und auf der Website aktualisieren
  • Prozesse für Reklamationen und Rücksendungen an die neuen Regeln anpassen
  • Kund:innen bei Mängeln vor der Abhilfe über die Wahl zwischen Reparatur und Austausch sowie über die mögliche Verlängerung der Gewährleistungsfrist informieren – das ist künftig gesetzlich vorgeschrieben
  • Kundenservice-Teams schulen

Sie möchten Ihre Shop-Texte, Formulare oder Reklamationsprozesse an die neue Rechtslage anpassen? Wir unterstützen Sie gerne bei der technischen Umsetzung.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.