
Ab dem 19. Juni 2026 müssen Betreiber von Onlineshops, die an Verbraucher (B2C) verkaufen, eine elektronische Widerrufsfunktion (Widerrufsbutton) bereitstellen, mit der Kund:innen ihren Widerruf einfach und direkt online auslösen können.
Was ist neu?
- Widerrufsbutton auf der Website: Der Button muss gut sichtbar, leicht zugänglich und während der gesamten 14-tägigen Widerrufsfrist verfügbar sein.
- Klare Beschriftung: Empfohlen werden eindeutige Formulierungen wie „Vertrag widerrufen“ oder „Widerruf bestätigen“, damit Verbraucher:innen die Funktion sofort erkennen.
Wie funktioniert der Prozess?
- Verbraucher klickt auf den Widerrufsbutton.
- Er/sie wird auf ein Formular weitergeleitet, in dem notwendige Daten eingegeben werden (z. B. Vertragsdaten und Kommunikationsmittel).
- Nach Absenden erhält der Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail).
Warum ist das relevant?
Die Pflicht ergibt sich aus der geänderten EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und soll sicherstellen, dass das Widerrufsrecht im Onlinehandel ebenso einfach wie der Vertragsschluss selbst ausgeübt werden kann.
Pflicht für wen?
Alle Shops, die Online-Verträge über eine Benutzeroberfläche mit Verbraucher:innen abschließen, sind betroffen (Waren, Dienstleistungen, digitale Inhalte). Die Pflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße.
Rechtliches Zusatzwissen
Unabhängig vom Widerrufsbutton gilt weiterhin das gesetzliche Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht von 14 Tagen bei Fernabsatzverträgen. Betreiber müssen Verbraucher korrekt darüber informieren, sonst verlängert sich die Frist.